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8 K 4679/19•Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-19, 8 K 4679/19
8 K 4679/19Verwaltungsgericht19.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-19
Aktenzeichen: 8 K 4679/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0119.8K4679.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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