Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-19, 14 L 387/22

14 L 387/22Verwaltungsgericht19.01.2023

Regest

1. Es ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ma-teriell-rechtliches Erfordernis für die Erteilung der auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gestützten Ausnahme ist. 2. Es ist ebenfalls nicht geklärt ist, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage auf Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung betrieben wird und im Zeitpunkt der Zulassung noch keine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestand. 3. § 1 Abs. 3 WindSeeG ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wegen der Regelungen in der EU-Verordnung 2022/2577 im Rahmen der Abweichungsprüfung anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 387/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-19

Aktenzeichen: 14 L 387/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0119.14L387.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG § 34 Abs. 3 BNatSchG § 34 Abs. 5 BNatSchG; Art. 6 Abs. 3 EWGRL 43/92 Art. 6 Abs. 4 EWGRL 43/92 § 1 Abs. 3 WindSeeG; Art. 1 EUV 2577/2022 Art. 2 EUV 2577/2022 Art. 3 EUV 2577/2022

Leitsätze

  1. Es ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ma-teriell-rechtliches Erfordernis für die Erteilung der auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gestützten Ausnahme ist.

  2. Es ist ebenfalls nicht geklärt ist, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage auf Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung betrieben wird und im Zeitpunkt der Zulassung noch keine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestand.

  3. § 1 Abs. 3 WindSeeG ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wegen der Regelungen in der EU-Verordnung 2022/2577 im Rahmen der Abweichungsprüfung anwendbar.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

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