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22 K 298/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-11, 22 K 298/19.A
22 K 298/19.AVerwaltungsgericht11.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 22 K 298/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0111.22K298.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 (Az. 0000000 000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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