Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-02, 7 L 1671/22

7 L 1671/22Verwaltungsgericht02.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 7 L 1671/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-02

Aktenzeichen: 7 L 1671/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0102.7L1671.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

    1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt, da die aufschiebende Wirkung der Klage nicht mehr im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden kann, nachdem der Antragsgegner die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 1. Dezember 2022 widerrufen hat und ein Vollzug des Verwaltungsakts mithin ausgeschlossen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens kommt nicht in Betracht, da der Antrag wegen der Befristung der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2022 auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

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