Verwaltungsgericht Köln, 2022-12-09, 5 K 4069/22

5 K 4069/22Verwaltungsgericht09.12.2022

Regest

Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer dort „wohnen“ kann. Ein planmäßiger Aufenthalt von nur wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländer stellt kein Wohnen in diesem Sinne dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 5 K 4069/22 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-12-09

Aktenzeichen: 5 K 4069/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1209.5K4069.22.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer dort „wohnen“ kann. Ein planmäßiger Aufenthalt von nur wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländer stellt kein Wohnen in diesem Sinne dar.

Tenor

Der Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29.06.2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

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