Verwaltungsgericht Köln, 2022-11-14, 6 L 1523/22

6 L 1523/22Verwaltungsgericht14.11.2022

Regest

1. Wer auftragsbasiert den Interessen Dritter durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber dient und dabei auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein verwendet, kann sich nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. 2. Presseethische Grundsätze können auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form eines Pressekodex für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sein. 3. Eine juristische Person, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 6 L 1523/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-14

Aktenzeichen: 6 L 1523/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1114.6L1523.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

    1. Wer auftragsbasiert den Interessen Dritter durch strategische Beratung und andere Dienstleistungen der Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke einer öffentlichen Meinungsbildung im Sinne der Auftragsgeber dient und dabei auch Mittel, Methoden und Ausdrucksformen mit journalistisch-redaktionellem Anschein verwendet, kann sich nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen.
    1. Presseethische Grundsätze können auch als freiwillige Selbstverpflichtung in Form eines Pressekodex für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit relevant sein.
    1. Eine juristische Person, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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