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10 K 3912/19•Verwaltungsgericht Köln, 2022-11-09, 10 K 3912/19
10 K 3912/19Verwaltungsgericht09.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-09
Aktenzeichen: 10 K 3912/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1109.10K3912.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Äußerung der Bundeszentrale für politische Bildung der Beklagten „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 5. März.2019 gegenüber dem Nachrichtenmagazin „T. “, vom 6. März 2019 gegenüber dem E. , vom 7. März 2019 gegenüber der Tageszeitung „O. E1. “ und der Tageszeitung „X. “ (X. GmbH) rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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