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8 K 5604/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-10-20, 8 K 5604/17.A
8 K 5604/17.AVerwaltungsgericht20.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-20
Aktenzeichen: 8 K 5604/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1020.8K5604.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die genannten Ziffern den Kläger betreffen – verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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