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24 K 1472/21•Verwaltungsgericht Köln, 2022-10-05, 24 K 1472/21
24 K 1472/21Verwaltungsgericht05.10.2022
Das Abstandgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verstößt weder gegen Verfassungrecht noch gegen Unionsrecht
Entscheidungsdatum: 2022-10-05
Aktenzeichen: 24 K 1472/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1005.24K1472.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 13 Abs. 13 AG GlüStV NRW § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW Art. 12 GG Art. 3 GG Art. 56 AEUV Art. 49 AEUV
Das Abstandgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verstößt weder gegen Verfassungrecht noch gegen Unionsrecht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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