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5 K 4601/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-09-20, 5 K 4601/19.A
5 K 4601/19.AVerwaltungsgericht20.09.2022
1. Homosexuelle Personen in Kenia bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 2. Der kenianische Staat ist nicht willens, homosexuellen Personen wirksamen Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d AsylG zu bieten. Die Familie des Asylbewerbers ist daher nach § 3c Nr. 3 AsylG ein Akteur, von dem flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgehen kann. 3. Dem Asylbewerber steht landesweit keine interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung. Es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Nairobi oder anderen Landesteilen Kenias niederlässt, weil ihm dort wegen seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gesellschaftliche Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt drohen, die kumuliert eine Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründen.
Entscheidungsdatum: 2022-09-20
Aktenzeichen: 5 K 4601/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0920.5K4601.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 16a GG, §§ 3 ff. AsylG
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2019 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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