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22 K 2875/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-09-07, 22 K 2875/22.A
22 K 2875/22.AVerwaltungsgericht07.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-07
Aktenzeichen: 22 K 2875/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0907.22K2875.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) verpflichtet, denen Kläger:innen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger:innen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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