Verwaltungsgericht Köln, 2022-07-21, 22 K 686/21.A

22 K 686/21.AVerwaltungsgericht21.07.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 686/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 22 K 686/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0721.22K686.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 7595793-163) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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