Verwaltungsgericht Köln, 2022-07-15, 6 Nc 80/21

6 Nc 80/21Verwaltungsgericht15.07.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 6 Nc 80/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-15

Aktenzeichen: 6 Nc 80/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0715.6NC80.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie – unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern/-innen der Verfahren

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6 Nc 84/21

6 Nc 87/21

6 Nc 88/21

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6 L 1723/21

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6 L 1909/21

6 L 1910/21

6 L 1912/21

6 Nc 113/21

eine Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller von dem Ergebnis unverzüglich über seine Prozessbevollmächtigten formlos zu unterrichten,

b) den Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf ihn der Rangplatz 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 entfällt,

c) den Antragsteller vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 einzuschreiben, sofern er innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind,

d) den Antragsteller für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 auf ihn nicht entfällt, und der oder die auf Rangplatz 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 ausgeloste/n Antragsteller/-in nicht entsprechend Buchstabe c) die Einschreibung beantragt oder nicht die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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