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12 K 989/20•Verwaltungsgericht Köln, 2022-06-14, 12 K 989/20
12 K 989/20Verwaltungsgericht14.06.2022
Subsidiär schutzberechtigten syrischen Wehrdienstentziehern ist die Passbeschaffung nicht per se unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV.
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: 12 K 989/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0614.12K989.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: AufenthV § 5 Abs. 1
Subsidiär schutzberechtigten syrischen Wehrdienstentziehern ist die Passbeschaffung nicht per se unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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