Verwaltungsgericht Köln, 2022-06-08, 18 L 2262/21

18 L 2262/21Verwaltungsgericht08.06.2022

Regest

1. Es bleibt offen, ob in Bezug auf eine durch die Beschwerde eines Zugangsberechtigten initiierte und auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützte Regulierungsentscheidung überhaupt subjektive Anforderungen an die Beschwerdeeinlegung eines Zugangsberechtigten – bspw. in Gestalt einer Beschwerdebefugnis – zu stellen sind, da die Antragsgegnerin die Entscheidung jedenfalls äußerst hilfsweise auch auf eine Verfahrensführung von Amts wegen gestützt hat. 2. § 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung von Maßnahmen im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre (wie OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 68; VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 – 18 K 5867/21 – juris). 3. Die Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG sind Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG. 4. Sowohl § 56 Abs. 1 ERegG als auch Art. 48 der Richtlinie 2012/34/EU betreffen den Gelegenheitsverkehr, der vom Netzfahrplanverkehr abzugrenzen ist. 5. § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG widerspricht Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU, lässt sich nicht richtlinienkonform reduzieren und ist somit unanwendbar. 6. Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU gilt in Folge dessen gegenüber der DB Netz AG trotz deren Organisation als juristische Person des Privatrechts unmittelbar. 7. Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde des säumigen Mitgliedstaats befugt, der DB Netz AG die unmittelbare Wirkung von Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU entgegenzuhalten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 2262/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-08

Aktenzeichen: 18 L 2262/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0608.18L2262.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

    1. Es bleibt offen, ob in Bezug auf eine durch die Beschwerde eines Zugangsberechtigten initiierte und auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützte Regulierungsentscheidung überhaupt subjektive Anforderungen an die Beschwerdeeinlegung eines Zugangsberechtigten – bspw. in Gestalt einer Beschwerdebefugnis – zu stellen sind, da die Antragsgegnerin die Entscheidung jedenfalls äußerst hilfsweise auch auf eine Verfahrensführung von Amts wegen gestützt hat.
    1. § 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung von Maßnahmen im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre (wie OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 68; VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 – 18 K 5867/21 – juris).
    1. Die Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG sind Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG.
    1. Sowohl § 56 Abs. 1 ERegG als auch Art. 48 der Richtlinie 2012/34/EU betreffen den Gelegenheitsverkehr, der vom Netzfahrplanverkehr abzugrenzen ist.
    1. § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG widerspricht Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU, lässt sich nicht richtlinienkonform reduzieren und ist somit unanwendbar.
    1. Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU gilt in Folge dessen gegenüber der DB Netz AG trotz deren Organisation als juristische Person des Privatrechts unmittelbar.
    1. Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde des säumigen Mitgliedstaats befugt, der DB Netz AG die unmittelbare Wirkung von Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU entgegenzuhalten.

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

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