Verwaltungsgericht Köln, 2022-06-02, 8 K 2091/21

8 K 2091/21Verwaltungsgericht02.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 2091/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 8 K 2091/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0602.8K2091.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger zu 1). Die Kosten der Klägerin zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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