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14 K 2850/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-05-24, 14 K 2850/20.A
14 K 2850/20.AVerwaltungsgericht24.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 14 K 2850/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0524.14K2850.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 14.5.2020 verpflichtet, zugunsten der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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