Verwaltungsgericht Köln, 2022-05-11, 3 K 2465/21

3 K 2465/21Verwaltungsgericht11.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 3 K 2465/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-11

Aktenzeichen: 3 K 2465/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0511.3K2465.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2021 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 25. April 2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW zu zahlen und diesen Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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