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1 L 561/22•Verwaltungsgericht Köln, 2022-05-03, 1 L 561/22
1 L 561/22Verwaltungsgericht03.05.2022
In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts. Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt).
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 1 L 561/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0503.1L561.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 80 Abs. 5 VwGO; § 58 Abs. 1 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO
In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts.
Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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