Verwaltungsgericht Köln, 2022-05-03, 1 L 561/22

1 L 561/22Verwaltungsgericht03.05.2022

Regest

In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts. Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 561/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-03

Aktenzeichen: 1 L 561/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0503.1L561.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 80 Abs. 5 VwGO; § 58 Abs. 1 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO

Leitsätze

In der Rechtsbehelfsbelehrung genügt für die Angabe des Sitzes des Gerichts i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO die Angabe des Ortes. Nicht erforderlich ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Gerichts.

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO (hier abgelehnt).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

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