Verwaltungsgericht Köln, 2022-04-27, 3 K 5123/19

3 K 5123/19Verwaltungsgericht27.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 3 K 5123/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-27

Aktenzeichen: 3 K 5123/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0427.3K5123.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 25.09.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 04.03.2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 11 zu zahlen und den Zahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

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