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8 K 3214/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-25, 8 K 3214/19.A
8 K 3214/19.AVerwaltungsgericht25.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-25
Aktenzeichen: 8 K 3214/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0325.8K3214.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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