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8 K 476/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-18, 8 K 476/19.A
8 K 476/19.AVerwaltungsgericht18.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-18
Aktenzeichen: 8 K 476/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0318.8K476.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2019 hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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