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22 K 3471/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-16, 22 K 3471/20.A
22 K 3471/20.AVerwaltungsgericht16.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-16
Aktenzeichen: 22 K 3471/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0316.22K3471.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Dritte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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