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20 K 823/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-10, 20 K 823/21.A
20 K 823/21.AVerwaltungsgericht10.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 20 K 823/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0310.20K823.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 10.02.2021 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 10.02.2021 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Frankreich vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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