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22 K 120/22•Verwaltungsgericht Köln, 2022-02-16, 22 K 120/22
22 K 120/22Verwaltungsgericht16.02.2022
1. Durch die Bestattung hat die verstorbene Person das aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Wahrung ihrer Totenruhe an diesem Ort erworben. Das Recht auf Totenruhe geht grundsätzlich allen anderen Aspekten vor. Ein Umbettung kommt regelmäßig nicht und nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ in Betracht. 2. Dem Recht der Totenruhe kommt ein höheres Gewicht zu als dem durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Nutzungsrechts an einer Grabstelle. Daraus folgt, dass selbst der vollständige Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht dadurch „kompensiert“ bzw. rückgängig gemacht werden kann, indem das nach dem Wertesystem des Grundgesetzes mit einem besonderen unantastbaren Rang ausgestattete Recht auf Totenruhe durch die Vornahme einer Umbettung eingegriffen wird. 3. Anders als das Berg- oder Wasserrecht ist das Bestattungsrecht geprägt durch das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Die Aufteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle in ein ober- und ein unterirdisches Nutzungsrecht widerspricht dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 – 19 A 1320/98 – juris).
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 22 K 120/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0216.22K120.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: OBG NW § 14 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BestG NW § 7 Abs. 1.
Der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 betreffend die Verpflichtung, die Umbettung der verstorbenen Frau W. T. zu dulden, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und der Beigeladene zu je ¼. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die außergerichtlichen des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu je ½. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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