Verwaltungsgericht Köln, 2022-01-07, 18 L 21/22

18 L 21/22Verwaltungsgericht07.01.2022

Regest

1. „Die in § 29a Abs. 4 Sätze 1 und 3 PBefG bestimmten Fristen entfalten keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des vom vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss Betroffenen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 4 B 32.14 – juris Rn. 8 ff zu § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG). 2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf dem benötigten Grundstück im Sinne von § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG ist geboten, wenn die öffentlichen Interessen an der sofortigen Ausführung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohten. Die Formulierung des § 29a Abs. 1 Satz PBefG ist weit zu verstehen. 3. Für die von § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG weiter vorausgesetzte Weigerung, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, kommt es nur auf die Besitzübertragung selbst an; Entschädigungsfragen spielen ebenso wenig eine Rolle, wie andere Voraussetzungen. 4. Für die Annahme einer Weigerung ist dabei vorauszusetzen, dass der Vorhabenträger und der Betroffene Gespräche oder Verhandlungen über die Besitzüberlassung geführt haben, wobei an diese Verhandlungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner Weigerung die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen, sind nur solche Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Für die „Weigerung“ im Sinne der § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG ist nicht mehr zu verlangen, als dass der Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen.“

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 21/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-07

Aktenzeichen: 18 L 21/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0107.18L21.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

    1. „Die in § 29a Abs. 4 Sätze 1 und 3 PBefG bestimmten Fristen entfalten keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des vom vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss Betroffenen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 4 B 32.14 – juris Rn. 8 ff zu § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG).
    1. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf dem benötigten Grundstück im Sinne von § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG ist geboten, wenn die öffentlichen Interessen an der sofortigen Ausführung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohten. Die Formulierung des § 29a Abs. 1 Satz PBefG ist weit zu verstehen.
    1. Für die von § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG weiter vorausgesetzte Weigerung, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, kommt es nur auf die Besitzübertragung selbst an; Entschädigungsfragen spielen ebenso wenig eine Rolle, wie andere Voraussetzungen.
    1. Für die Annahme einer Weigerung ist dabei vorauszusetzen, dass der Vorhabenträger und der Betroffene Gespräche oder Verhandlungen über die Besitzüberlassung geführt haben, wobei an diese Verhandlungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner Weigerung die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen, sind nur solche Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Für die „Weigerung“ im Sinne der § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG ist nicht mehr zu verlangen, als dass der Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen.“

Tenor

  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.647,20 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.