Verwaltungsgericht Köln, 2021-11-03, 19 L 1294/21

19 L 1294/21Verwaltungsgericht03.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 19 L 1294/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-03

Aktenzeichen: 19 L 1294/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1103.19L1294.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die beiden am 00.00.0000 durch das Polizeipräsidium E. ausgeschriebenen Stellen „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Leitstelle (Wachdienstführerin/Wachdienstführer Leitstelle)“ Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen und diese nach A 12 LBesO A NRW zu befördern, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

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