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20 K 2190/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-10-13, 20 K 2190/17.A
20 K 2190/17.AVerwaltungsgericht13.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-13
Aktenzeichen: 20 K 2190/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1013.20K2190.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4–6 des Bescheides vom 14.11.2016 verpflichtet, festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanons besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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