projekte
2 K 4649/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-10-12, 2 K 4649/17.A
2 K 4649/17.AVerwaltungsgericht12.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-12
Aktenzeichen: 2 K 4649/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1012.2K4649.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 verpflichtet, für den Klager ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.