Verwaltungsgericht Köln, 2021-10-12, 2 K 4649/17.A

2 K 4649/17.AVerwaltungsgericht12.10.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 2 K 4649/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-12

Aktenzeichen: 2 K 4649/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1012.2K4649.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 verpflichtet, für den Klager ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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