Verwaltungsgericht Köln, 2021-10-01, 12 K 10530/17.A

12 K 10530/17.AVerwaltungsgericht01.10.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 12 K 10530/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-01

Aktenzeichen: 12 K 10530/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1001.12K10530.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, bezogen auf den Irak für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

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