Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-16, 15 K 1359/20

15 K 1359/20Verwaltungsgericht16.09.2021

Regest

Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 1359/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 15 K 1359/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0916.15K1359.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 161 Abs.1 VwGO; § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Leitsätze

Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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