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15 K 1359/20•Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-16, 15 K 1359/20
15 K 1359/20Verwaltungsgericht16.09.2021
Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.
Entscheidungsdatum: 2021-09-16
Aktenzeichen: 15 K 1359/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0916.15K1359.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 161 Abs.1 VwGO; § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO
Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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