projekte
12 K 3914/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-06, 12 K 3914/17.A
12 K 3914/17.AVerwaltungsgericht06.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 12 K 3914/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0906.12K3914.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.