Verwaltungsgericht Köln, 2021-08-16, 2 K 6850/20

2 K 6850/20Verwaltungsgericht16.08.2021

Regest

1. Zum Gegenstand einer Baunachbarklage (hier: Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses unter Erteilung von Dispensen). 2. Die Errichtung einer nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BauO NRW genehmigungsfreien (heute: verfahrensfreien) Garage kann nicht nach § 42 Abs. 1 VWGO im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden. 3. Zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise in Gestalt von „Gartenhofhäusern“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 in einem Bebauungsplan.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 2 K 6850/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-16

Aktenzeichen: 2 K 6850/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0816.2K6850.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

    1. Zum Gegenstand einer Baunachbarklage (hier: Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses unter Erteilung von Dispensen).
    1. Die Errichtung einer nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BauO NRW genehmigungsfreien (heute: verfahrensfreien) Garage kann nicht nach § 42 Abs. 1 VWGO im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden.
    1. Zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise in Gestalt von „Gartenhofhäusern“ nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 in einem Bebauungsplan.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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