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2 K 15223/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-07-13, 2 K 15223/17.A
2 K 15223/17.AVerwaltungsgericht13.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 2 K 15223/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0713.2K15223.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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