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8 K 4803/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-06-10, 8 K 4803/18.A
8 K 4803/18.AVerwaltungsgericht10.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-10
Aktenzeichen: 8 K 4803/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0610.8K4803.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2018 wird – mit Ausnahme der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes betreffend Somalia in Ziffer 3 des Bescheides – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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