Verwaltungsgericht Köln, 2021-06-04, 26 L 909/21

26 L 909/21Verwaltungsgericht04.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 26 L 909/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-04

Aktenzeichen: 26 L 909/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0604.26L909.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Tenor

  1. Das Verfahren wird gemäß § 93 VwGO nach seinen Streitgegenständen getrennt. Soweit die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro als Gesamtsumme für ihr Kind und sich beantragt, hilfsweise eine vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzte Schadensersatzsumme, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 26 L 1047/21 geführt. Im Übrigen bleibt es bei dem Aktenzeichen 26 L 909/21.

2.Für das Verfahren 26 L 1047/21 ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Das Verfahren 26 L 1047/21 wird an das Landgericht Köln verwiesen.

3.Der Antrag 26 L 909/21 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

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