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8 K 6561/17•Verwaltungsgericht Köln, 2021-04-29, 8 K 6561/17
8 K 6561/17Verwaltungsgericht29.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 8 K 6561/17
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0429.8K6561.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Beigeladene die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten, die Beigeladene darf die Vollstreckung der Kläger und der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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