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22 K 1957/20•Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-23, 22 K 1957/20
22 K 1957/20Verwaltungsgericht23.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-23
Aktenzeichen: 22 K 1957/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0323.22K1957.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.03.2020 wird in Höhe von 191,80 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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