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13 L 2435/20•Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-08, 13 L 2435/20
13 L 2435/20Verwaltungsgericht08.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 13 L 2435/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0308.13L2435.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Informationszugang zu den Geschäftsverteilungsplänen des Amtsgerichts Köln für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Dieser Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller bereits keine fristgerechte Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 12. Oktober 2020 erhoben hat. Dabei legt das Gericht den Bescheid dahingehend aus, dass er auch die Versagung des Informationszugangs für den Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2017 erfasst: Zwar beziehen sich der ablehnende Verfügungstenor sowie die weiteren Begründungsdarlegungen nur auf die Geschäftsverteilungspläne für der Jahre 2018 und 2019, abgelehnt wird jedoch der Antrag des Antragstellers vom 6. Juli 2020, der sich auch auf den Geschäftsverteilungsplan 2017 bezog. Selbst wenn der Antrag insoweit noch nicht beschieden sein sollte, fehlt es - wie noch darzulegen sein wird - am Anordnungsgrund für den Erfolg des Antrags.
Eine fristgerechte Klage hat der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 12. Oktober 2020 nicht eingereicht; der am 20. November 2020 beim Oberlandesgericht Köln gestellte Antrag nach „§§ 23 ff. EGGVG“ betrifft allein das Begehr auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Dies folgt schon aus der Einleitung („Ich … erhebe hiermit … fristgerecht eine einstweilige Anordnungssache gegen den Präsidenten des Amtsgerichts …“). Zwar spricht der Antragsteller im Folgenden auch von einer Klage, aber die endgültige Antragskonkretisierung auf S. 3 f. der Antragsschrift ist nur auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet („wird beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung seines nicht formgerechten, rechtswidrigen, vor Akteneinsicht erlassenen Bescheides im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Informationen betr. das Datum der Abschaltung der fraglichen GVP von der Website der Gerichtsverwaltung zu verpflichten, zudem wenigstens die Informationen aus GVP 2017-2019 betreffend die Bearbeitung von Befangenheitsgesuchen und entsprechende Vertretungsregelungen zu erteilen, darüber hinaus Akteneinsicht in die Prüfakte.“). Die Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheides ist nicht zu beanstanden; sie enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingenden Angaben, wozu - anders als der Antragsteller meint - die Angabe des Klagegegners bzw. der jeweiligen Vertretungsverhältnisse nicht gehört.
Unzulässig ist der Antrag weiterhin, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Akteneinsicht in die von ihm sog. „Prüfakte“ mithin den Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Köln betreffend seinen Informationszugangsantrag, begehrt. Dem steht zum Einen entgegen, dass Verfahrenshandlungen nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbar oder erzwingbar sind, sondern nur mit dem Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung angegriffen oder erreicht werden können. Zum anderen ist dem Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren Akteneinsicht gewährt worden, so dass auch deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Soweit der Antragsteller zudem im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt, ist diese bereits nicht Streitgegenstand; denn der mit der Antragsschrift eingereichte Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln verhält sich dazu nicht. Zudem hat der Antragsteller insoweit ausweislich seines Antrags vom 13. August 2020 im Verwaltungsverfahren auf einer gesonderten Bescheidung bestanden. Unabhängig davon fehlt es auch insoweit an der Eilbedürftigkeit, mithin dem Anordnungsgrund.
Auch in der Sache bleibt der wie vorstehend dargelegt verstandene Antrag ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
Soweit die von dem Antragsteller begehrte Anordnung auf die zumindest teilweise zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft, sind jedenfalls die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat - trotz entsprechenden Vorhalts in der Antragserwiderung - keine Umstände konkret vorgetragen noch sind diese ersichtlich, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit, geschweige denn unzumutbare Nachteile ergeben würden, die einen sofortigen Informationszugang notwendig machten. Insoweit bezieht er sich nur pauschal und ohne Konkretisierung darauf, „dringend in diversen laufenden und anrollenden Rechtssachen einschl. Ablehnungssachen und Restitutionsklagen im Sinne des rechtlichen Gehörs dringend auf die o. g. Inhalte der GVP aus 2017-19 angewiesen“ zu sein („Anordnungsgrund“). Dies reicht ohne Konkretisierung - auch der Eilbedürftigkeit - nicht aus; diese ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Anlagen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss; es fehlt daher auch am Anordnungsanspruch. Insoweit ist auf die vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris,
hinzuweisen, das einen solchen Anspruch auf Informationszugang betreffend gerichtliche Geschäftsverteilungspläne aus zurückliegenden Jahren verneint hat. Demgegenüber nimmt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eine wohl offenere Position ein,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris, in dem das Prozesskostenhilfeverfahren zum Urteil des VG Gelsenkirchen betreffenden Beschwerde-verfahren.
Bei dieser offenen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungs-gerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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