Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-04, 5 I 3/21

5 I 3/21Verwaltungsgericht04.03.2021

Regest

Der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG gegeben. Zur Nachtzeit darf die Wohnung eines Ausländers nicht durchsucht werden, wenn die Ergreifung des Ausländers auch außerhalb der Nachtzeit möglich wäre, aber die Abschiebung aufgrund organisatorischer Gründe, hier Abflugzeiten der gebuchten Chartermaschine, einen Aufgriff zur Nachtzeit erfordern. Einer erweiterten Auslegung ist § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des starken grundrechtlichen Schutzes der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG nicht zugänglich. VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - 5 I 3/21 - ; aufgehoben durch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021, - 18 E 221/21 -

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 5 I 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-04

Aktenzeichen: 5 I 3/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0304.5I3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 13 Abs. 2 GG,; § 58 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 AufenthG

Leitsätze

Der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG gegeben.

Zur Nachtzeit darf die Wohnung eines Ausländers nicht durchsucht werden, wenn die Ergreifung des Ausländers auch außerhalb der Nachtzeit möglich wäre, aber die Abschiebung aufgrund organisatorischer Gründe, hier Abflugzeiten der gebuchten Chartermaschine, einen Aufgriff zur Nachtzeit erfordern.

Einer erweiterten Auslegung ist § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des starken grundrechtlichen Schutzes der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG nicht zugänglich.

VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - 5 I 3/21 - ;

aufgehoben durch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021, - 18 E 221/21 -

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskotenfreien Verfahrens.

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