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2 K 6495/19•Verwaltungsgericht Köln, 2021-02-23, 2 K 6495/19
2 K 6495/19Verwaltungsgericht23.02.2021
Ermessenerwägungen bei Ausspruch eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots; Nichterreichbarkeit eines bebauten Gründstücks im Brandfall
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 2 K 6495/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0223.2K6495.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Ermessenerwägungen bei Ausspruch eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots; Nichterreichbarkeit eines bebauten Gründstücks im Brandfall
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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