projekte
2 K 5255/19•Verwaltungsgericht Köln, 2021-01-26, 2 K 5255/19
2 K 5255/19Verwaltungsgericht26.01.2021
Zu den Voraussetzungen für die Umnutzung einer vormals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten baulichen Anlage in eine weitere nicht privilegierte Wohneinheit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BauGB. Beeinträchtigt ein Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB , weil es mit den Verboten eines Landschaftsplans nicht in Einklang zu bringen ist, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht.
Entscheidungsdatum: 2021-01-26
Aktenzeichen: 2 K 5255/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0126.2K5255.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.