Verwaltungsgericht Köln, 2021-01-21, 19 K 6555/18

19 K 6555/18Verwaltungsgericht21.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 19 K 6555/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-21

Aktenzeichen: 19 K 6555/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0121.19K6555.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des vom 09.07.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 verpflichtet, dem Kläger Wegstreckenentschädigung gem. § 6 Abs. 2 LRKG in Höhe von 71,00 € Übernachtungskosten gem. § 8 Abs. 1 LRKG NRW in Höhe von 69,20 € und Tagegeld gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LRKG NRW in Höhe von 12,00 € nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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