Verwaltungsgericht Köln, 2021-01-07, 22 K 5715/18.A

22 K 5715/18.AVerwaltungsgericht07.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 5715/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: 22 K 5715/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0107.22K5715.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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