Verwaltungsgericht Köln, 2020-12-08, 7 K 7429/18

7 K 7429/18Verwaltungsgericht08.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 7 K 7429/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-08

Aktenzeichen: 7 K 7429/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1208.7K7429.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2018 wird aufgehoben, soweit der Aufnahmeantrag abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag der Klägerin zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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