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2 K 10323/16•Verwaltungsgericht Köln, 2020-12-08, 2 K 10323/16
2 K 10323/16Verwaltungsgericht08.12.2020
Ls. 1. Eine Sondergebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan, der für das Sondergebiet keine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält, dessen Begründung hinsichtlich der Zweckbestimmung mehrdeutig ist und der keine zulässige Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet festsetzt, ist unwirksam. Ls. 2. Zur Vereinbarkeit eines Vorhabens (großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt, Drogeriemarkt, Blumenhandel) mit § 34 Abs. 3 BauGB.
Entscheidungsdatum: 2020-12-08
Aktenzeichen: 2 K 10323/16
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1208.2K10323.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Ls. 1.
Eine Sondergebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan, der für das Sondergebiet keine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält, dessen Begründung hinsichtlich der Zweckbestimmung mehrdeutig ist und der keine zulässige Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet festsetzt, ist unwirksam.
Ls. 2.
Zur Vereinbarkeit eines Vorhabens (großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt, Drogeriemarkt, Blumenhandel) mit § 34 Abs. 3 BauGB.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. März 2017 (Az. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX) den begehrten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung eines Baumarktes in einen großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt, einen Drogeriemarkt und ein Blumengeschäft gemäß ihrem Antrag vom 29. Februar 2016 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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