Verwaltungsgericht Köln, 2020-12-03, 22 K 1969/18.A

22 K 1969/18.AVerwaltungsgericht03.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 1969/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 22 K 1969/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1203.22K1969.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2020 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 2020 von der Beklagten an den Klägern zu erstattenden Kosten auf

1.639,54 €

(in Worten: eintausendsechshundertneununddreißig Euro und vierundfünfzig Cent)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 5. Oktober 2020 (Eingang des Festsetzungsantrags) festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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