Verwaltungsgericht Köln, 2020-11-19, 8 K 3388/16.A

8 K 3388/16.AVerwaltungsgericht19.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 3388/16.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 8 K 3388/16.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1119.8K3388.16A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2016 werden aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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