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33 K 1757/20.PVB•Verwaltungsgericht Köln, 2020-10-06, 33 K 1757/20.PVB
33 K 1757/20.PVBVerwaltungsgericht06.10.2020
1. Eine Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens, die bloß mittelbar erschwerende Auswirkungen hat, ist nur dann eine Behinderung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet ist. 2. Zur Durchführung einer Personalratswahl während der Corona-Pandemie.
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 33 K 1757/20.PVB
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1006.33K1757.20PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Normen: § 24 BPersVG, § 25 BPersVG; § 19a BPersVWO; § 36 BPersVWO
Eine Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens, die bloß mittelbar erschwerende Auswirkungen hat, ist nur dann eine Behinderung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet ist.
Zur Durchführung einer Personalratswahl während der Corona-Pandemie.
Der Antrag wird abgelehnt.
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