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22 K 1969/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-23, 22 K 1969/18.A
22 K 1969/18.AVerwaltungsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 22 K 1969/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0923.22K1969.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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